Der Wintereinbruch in vielen Landesteilen sorgt zwar vielerorts für viel Freude, aber er bringt auch Pflichten mit sich: für Bund, Länder und Kommunen, die die Straßen räumen sowie für Anlieger und Mieter, die die Gehwege freischaufeln müssen. Der ADAC informiert, wer bei Schnee und Eis verantwortlich ist und wer bei einem Unfall haftet.
Bundesländer, Landkreise, kreisfreie Städte und Gemeinden sind zuständig für den Winterdienst auf den Straßen. Mit ihm soll die Verkehrssicherheit und der Verkehrsfluss so weit wie möglich aufrechterhalten werden. Sobald Schnee und Glatteis den Straßenverkehr beeinträchtigen, müssen sie tätig werden. Die Gemeinde muss innerorts an wichtigen Kreuzungen und Durchgangsstraßen sowie Fußgängerwegen räumen und streuen. Ein Anspruch darauf, dass alle Straßen und Wege immer geräumt und gestreut sind, besteht nach Angaben des ADAC aber nicht.
Außerorts muss die Straße nur an besonders gefährlichen Stellen geräumt und gestreut werden, Gehwege und kombinierte Rad- und Gehwege sind von einer generellen Räumpflicht ausgenommen. Eine Gemeinde muss jedoch auf gefährliche Stellen zum Beispiel durch Warnschilder aufmerksam machen.
Geregelt ist auch die Frage, ab wann Straßen und Wege geräumt sein müssen. Die Kommunen sollen laut ADAC ab etwa 5 Uhr morgens Kontrollfahrten durchführen, bis 8 Uhr sollte vor allem an besonders gefährlichen Stellen geräumt und gestreut sein. Tritt Glatteis plötzlich auf, muss die Gemeinde innerhalb von etwa eineinhalb Stunden aktiv werden. Nachts muss nur bei entsprechendem Verkehrsaufkommen geräumt und gestreut werden, an Sonn- und Feiertagen erst ab 9 Uhr.
Nicht nur der kommunale Winterdienst ist in der Pflicht, auch Grundstückseigentümer können zum Räumen und Streuen herangezogen werden. Diese müssen bei Schnee oder Glatteis zum Beispiel den Gehweg entlang der Straße räumen und streuen. Der Vermieter kann den Winterdienst auf den Mieter übertragen, dies muss aber in einer entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag festgelegt sein. Von wann bis wann die Räumpflicht der Anwohner besteht, wird normalerweise in Verordnungen genauer bestimmt.
Wer einen Supermarktparkplatz ansteuert, hat laut ADAC keinen Anspruch darauf, dass der Parkplatz komplett von Eis und Schnee befreit ist. Der Eigentümer muss zwar dafür sorgen, dass der öffentlich zugängliche Bereich des Parkplatzes begehbar ist. Es reicht aber, wenn einzelne Zugänge zu Gebäuden oder Parkflächen geräumt und gestreut sind und für einen sicheren Zugang zu den abgestellten Autos gesorgt ist. Zwischen den geparkten Autos muss nicht geräumt werden. Stürzt oder verletzt sich ein Fußgänger oder Kunde auf Schnee oder Glatteis, kann der für den Winterdienst Verantwortliche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden. Um für eine solche Situation abgesichert zu sein, empfiehlt sich laut ADAC der Abschluss einer Haftpflichtversicherung.
Pressemeldung: ADAC