Durch den erneuten Lock-Down in Folge der Corona-Pandemie sind viele Unternehmen und Beschäftigte wieder vermehrt oder weiterhin auf Hilfen der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen von Kurzarbeitergeld angewiesen. Damit diese Hilfen schnell und korrekt genehmigt werden können, sind einige Punkte zu beachten.
Eine erneute Anzeige auf Kurzarbeit muss dann gestellt werden, wenn im Betrieb bereits kurzgearbeitet, dann aber für drei Monate am Stück die Kurzarbeit unterbrochen wurde und nun erneut eingeführt werden soll. Wird Kurzarbeit jedoch nur fortgeführt, genügt eine formlose Anzeige auf Verlängerung bei der örtlichen Arbeitsagentur, zum Beispiel per E-Mail. Darin ist unbedingt mitzuteilen, warum und für wie lange Kurzarbeit fortgeführt wird.
Betriebe beschleunigen die Bearbeitung von Anzeigen und Anträgen auf Kurzarbeitergeld erheblich, wenn die Unterlagen ausschließlich vollständig eingereicht werden. Für die monatlichen Abrechnungen gilt es, die Berechnung durch die Lohnbüros oder Buchhaltungen abzuwarten. Dies ist in der Regel erst nach Monatsende der Fall. Vorzeitige oder unvollständig eingereichte Anträge haben eine deutlich verlängerte Bearbeitungsfrist.
Übrigens: Urlaubsansprüche bestehen auch in Corona-Zeiten und müssen auch während der Kurzarbeit verbraucht werden. Und: Zum Jahresende zahlen viele Betriebe ihrem Personal Weihnachtsgeld. Diese einmalige Sonderleistung kann bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes jedoch nicht berücksichtigt werden.
Detaillierte Informationen zu den Voraussetzungen und zur Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld sind zu finden unter www.arbeitsagentur.de/vor-ort/rd-nrw/corona-infos. Hilfe bei der Antragstellung bietet der neue digitale Assistent U:DO unter www.kurzarbeit-einfach.de. Individuelle Fragen können unter der kostenfreien Servicerufnummer 0800 4 5555 20 geklärt werden.