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Abgekoppelte Anhänger nicht länger als zwei Wochen auf demselben Parkplatz abstellen / Wohnmobile am Straßenrand grundsätzlich erlaubt

 

Während der Corona-Pandemie hat Urlaub mit dem Wohnmobil oder Wohnanhänger stark an Beliebtheit gewonnen. Immer mehr dieser Fahrzeuge werden deshalb jetzt außerhalb der Urlaubszeit über Monate in Wohngebieten abgestellt. Der ADAC stellt klar, wie lange und wo die Fahrzeuge geparkt werden dürfen.

 

Laut ADAC haben Anwohner, die auf der Suche nach einem Parkplatz sind, nur wenig rechtliche Ansprüche. Die meisten der Wohnmobile, Caravans oder Gespanne parken legal am Straßenrand oder auf Parkplätzen. Einschränkungen sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt und gelten in der Regel nur für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht. Auch ein Zeitlimit gibt es für das Abstellen eines Campers nicht.

 

An engen Straßenstellen ist das Parken jedoch verboten. Da Wohnmobile und Camper normalerweise breiter sind als normale Pkw, kann es sein, dass die Durchfahrt eines Fahrzeugs mit 2,55 Meter Breite zuzüglich eines Sicherheitsabstands von mindestens 0,5 Metern nicht mehr möglich ist.

 

Anders sehen die Vorschriften bei Wohnanhängern aus. Solange sie angekoppelt sind, ist das Parken ohne Zeitbegrenzung erlaubt. Abgekoppelte Anhänger unter zwei Tonnen Gesamtgewicht dürfen zwar in Wohngebieten parken, aber nicht länger als zwei Wochen auf ein und demselben Parkplatz. Erst wenn ein Wohnwagen bewegt und auf einem anderen Parkplatz abgestellt wurde, beginnt ein neuer Zwei-Wochen-Zeitraum.

 

Die Polizei kontrolliert anhand der Ventilstellung parkender Anhänger, ob der Hänger durchgängig stand oder bewegt wurde. Zusätzliche Einschränkungen gibt es für schwerere Anhänger über zwei Tonnen: In Wohngebieten darf etwa in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht geparkt werden.

 

Generell gilt, dass Wohnwagen und Wohnmobile nicht über Parkplatzmarkierungen hinausragen dürfen. Außerdem ist in verkehrsberuhigten Bereichen das Parken nur innerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen erlaubt. Soweit Verkehrszeichen das Parken auf Gehwegen ausnahmsweise erlauben, gilt dies jedoch nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 Tonnen.

 

Der ADAC empfiehlt Fahrern von Campern, beim Parken ihres Fahrzeugs auch die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer im Blick zu behalten. So kann etwa auf Schulwegen ein Wohnmobil rechtlich korrekt abgestellt sein. Da dennoch Schulkindern dadurch die Sicht beim Überqueren der Straße erschwert werden könnte, sollten Wohnmobil und Wohnwagen nicht vor der Schule oder einem Kindergarten geparkt werden – selbst wenn es erlaubt ist.

 

Pressemeldung ADAC.