Ende 2020 erhielten in Nordrhein-Westfalen 57 135 Personen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, waren das 30 120 Empfänger/-innen weniger als Ende 2019. Das entspricht einem Rückgang von mehr als einem Drittel (−34,5 Prozent). Während die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen um 3,1 Prozent höher war als im Vorjahr, gab es bei den Personen innerhalb von Einrichtungen einen Rückgang um 55,7 Prozent.
Dieser Rückgang ist auf die Änderungen im Bundesteilhabegesetz vom 1. Januar 2020 zurückzuführen: Die „besondere Wohnform” der Eingliederungshilfe zählt seitdem nicht mehr zu den (stationären) Einrichtungen. Für Personen in besonderer Wohnform mit Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII entfällt damit seit dem 1. Januar 2020 der ergänzende Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt in Form des sog. weiteren notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen (Kleiderbeihilfe und Barbetrag zur freien Verfügung).
Die Hilfe zum Lebensunterhalt soll den für das sozioökonomische Existenzminimum notwendigen Grundbedarf decken. Leistungsberechtigt sind Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln oder durch Leistungen anderer Sozialleistungsträger decken können. Dazu zählen beispielsweise vorübergehend Erwerbsunfähige, Vorruheständler mit niedriger Rente oder längerfristig Erkrankte.
Von den Empfänger(inn)en waren 51,6 Prozent weiblich und 48,4 Prozent männlich. 86,7 Prozent der Leistungsbeziehenden besaßen die deutsche Staatsbürgerschaft. Mit einem Durchschnittsalter von 68,6 Jahren waren Leistungsempfänger/-innen in Einrichtungen deutlich älter als die außerhalb von Einrichtungen (42,9 Jahre). (IT.NRW).