Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 1 und ihre Angehörigen können den sogenannten Entlastungsbetrag von 125 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen von Nachbarn oder anderen ehrenamtlichen Helfern – jedoch keine Verwandten bis zum zweiten Grad der Verwandtschaft – ohne Qualifikationsnachweis in Anspruch nehmen. Diese Möglichkeit ist in NRW über den 30.September 2020 hinaus bis zum 31. März 2021 verlängert worden.

 

Der verlängerte Zeitraum tritt nicht in Kraft, wenn die Bundesregierung die epidemische Lage früher für beendet erklärt. Wichtig ist die Anerkennung des Helfers durch die Pflegekasse. Darüber hinaus gilt, dass bisher angesparte Entlastungsbeträge von nicht in Anspruch genommenen Leistungen aus 2019 erst zum 31. Dezember 2020 verfallen statt wie zuletzt zum 30. September 2020. Außerdem können pflegende Angehörige über den 30.September hinaus bis zum 31. Dezember 20 Tage statt wie bisher zehn Tage der Arbeit wegen einer akuten Pflegesituation fernbleiben.

 

Bislang erhalten Beschäftigte für bis zu zehn Tage Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung, wenn plötzlich ein Pflegefall in der Familie auftritt und sie die Pflege für einen Angehörigen organisieren müssen. Bis zum 31. Dezember 2020, wird das Pflegeunterstützungsgeld auch bis zu zwanzig statt bis zu zehn Tagen gezahlt. Informationen dazu erteilen die Pflegekassen und der Pflegestützpunkt NRW im Kreis Lippe unter (0 52 31) 62-3141 oder unter www.kreis-lippe.de (Pflegestützpunkt).