Ein großer Teil der Leistungsbeziehenden von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) in Lippe ist erwerbstätig und dennoch auf finanzielle Unterstützung des Jobcenters angewiesen. Viele Leistungsbeziehende nutzen dabei Mini-Jobs als Einstieg in den Arbeitsmarkt, da die Arbeitszeiten häufig mit der Kinderbetreuung oder der Pflege von Familienmitgliedern abgestimmt werden können. Auch bieten Mini-Jobs eine gute Möglichkeit, die eigene Arbeits- und Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen.
Zur „Falle“ werden diese Jobs jedoch, wenn sie z.B. wichtige Fortbildungen verhindern oder durch sie die Motivation sinkt, sich um sozialversicherungspflichtige Jobs zu bemühen. Das Gefühl der Sicherheit in einem gewohnten Mini-Jobs überwiegt häufig bei der Entscheidung, einen neuen Job zu suchen oder anzunehmen, der noch unbekannte Risiken bei den Arbeitsbedingungen- und Anforderungen birgt.
Einen Ausweg aus diesem Dilemma präsentiert jetzt das Jobcenter Lippe, das Arbeitgebern mit gleich zwei Förderalternativen finanzielle Unterstützung bei den Lohnkosten anbietet. Voraussetzung hierfür ist die Umwandlung von Mini-Jobs in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen.
Umwandlungsprämie:
Mit der „Umwandlungsprämie für Mini-Jobs“ möchte das Jobcenter Lippe Arbeitgebern einen Anreiz bieten, bislang geringfügig Beschäftigte in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu übernehmen. Die Umwandlungsprämie stellt damit für den Arbeitgeber quasi eine Anschubfinanzierung dar, um Mini-Jobber und -Jobberinnen in einem erweiterten Rahmen zu beschäftigen. Für die Umstellung kann ein Arbeitgeber 2.100 Euro erhalten, wenn der zukünftige Bruttoverdienst der Arbeitnehmer über 850 Euro liegt, bzw. 3600 Euro, wenn der Bruttoverdienst über 1300 Euro im Monat liegt.
Von der Umwandlungsprämie profitieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen: Arbeitgeber können auf diese Weise vakante Stellen dauerhaft mit schon eingearbeitetem Personal besetzen und sparen auch langfristig bei den Arbeitskosten, da die Sozialabgaben für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung jeweils zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen werden. Die Leistungsbeziehenden des Jobcenters profitieren ihrerseits durch einen höheren Lohn sowie volle Absicherung in der Sozial- und Rentenversicherung.
Teilhabechancengesetz (Sozialer Arbeitsmarkt):
Eine andere Fördermöglichkeit in diesem Kontext bietet das Teilhabechancengesetz, das bisher im Wesentlichen durch die Unterstützung von arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen unter dem Titel „Sozialer Arbeitsmarkt“ bekannt ist. Das Gesetz bietet aber auch die Möglichkeit, beginnende Langzeitarbeitslosigkeit in einem frühen Stadium zu bekämpfen. Bereits 24 Monate nach Beginn der Arbeitslosigkeit kann eine großzügige Lohnkostenförderung gewährt werden. Diese beträgt 75 Prozent der Lohnkosten im ersten Jahr und 50 Prozent der Lohnkosten im zweiten Jahr. Im Hinblick auf Mini-Jobber ist diese Förderung besonders attraktiv für Arbeitgeber.
Welche der Fördermöglichkeiten für Arbeitgeber in Frage kommt, hängt stark vom Einzelfall ab. Hierzu berät der Arbeitgeberservice des Jobcenters Lippe interessierte Arbeitgeber sehr gerne. Telefonisch ist der Arbeitgeberservice unter der Telefonnummer 05231-4599-460, per E-Mail unter der Adresse Arbeitgeberservice@jobcenter-lippe.de zu erreichen. Weitere Informationen zu beiden Programmen finden Sie auch auf der Homepage des Jobcenters unter www.jobcenter-lippe.de.