Der Kreis Lippe ergreift weitere Maßnahmen, um die Gesundheit der Menschen in der Region zu schützen. So hat er nun in einer Allgemeinverfügung bekannt gegeben, auf welchen Plätzen und Straßenzügen in Lippe die Verwendung von Pyrotechnik in der Silvesternacht verboten sein wird. Die Coronaschutzverordnung NRW gibt vor, dass Plätze zu benennen sind, an denen die Verwendung von Pyrotechnik untersagt wird. Dabei sind die benannten Orte in Abstimmung mit den Städten und Gemeinden aufgelistet worden, da sich dort erfahrungsgemäß Leute versammeln, um sich gemeinsam Feuerwerke anzuschauen oder auch selbst Feuerwerke abzubrennen.
„Wir wollen mit dieser Maßnahme verhindern, dass sich Menschenansammlungen bilden, die die Infektionsgefahr erhöhen. Die Gefahr ist umso höher, als sicher der eine oder andere Teilnehmer zuvor Alkohol genossen hat. Alkohol enthemmt jedoch und trägt dazu bei, dass häufiger gegen die Corona-Regeln verstoßen wird. Dieses Risiko gilt es zu minimieren“, erläutert Landrat Dr. Axel Lehmann. Außerdem hat der Kreis Lippe Anpassungen zur Maskenpflicht in bestimmten Bereichen und Straßenzügen im Kreis Lippe vorgenommen und somit die Allgemeinverfügung vom 4. Dezember aktualisiert. Die Maßnahmen aus der Allgemeinverfügung gelten ab Mittwoch, 23. Dezember, 0:00 Uhr.
Keine Verwendung von Feuerwerk, Böllern und sonstiger Pyrotechnik: Diese Regeln gelten für die Silvesternacht:
Öffentlich veranstaltete Feuerwerke sowie jede Verwendung von Pyrotechnik sind ab 17:00 Uhr an Silvester (Donnerstag, 31. Dezember 2020) bis 6 Uhr an Neujahr (Freitag, 1. Januar 2021) in bestimmten Bereichen und Straßenzügen in Lippe untersagt. Die Anlagen mit der textlichen und grafischen Darstellung der Straßenzüge sind im Kreisblatt sowie auf der Internetseite des Kreises Lippe unter www.kreis-lippe.de/corona veröffentlicht.
Aktualisierung zur Maskenpflicht in bestimmten Bereichen des Kreises Lippe:
Die Maskenpflicht gilt in den ausgewiesenen Straßenzügen grundsätzlich werktags (Montag bis Samstag, außer Feiertage) zwischen 6:00 und 20:00 Uhr. Sofern die Uhrzeit in den einzelnen Städten und Gemeinden abweicht, ist dies in der Auflistung deutlich gemacht. In den genannten Bereichen gilt die Maskenpflicht grundsätzlich für alle Personen, die sich dort aufhalten. Davon ausgenommen sind Personen in und auf Fahrzeugen sowie auch Rad- oder Rollerfahrende, Kinder bis zum Schuleintritt sowie Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können – dies ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die Alltagsmaske kann in den genannten Bereichen in Ausnahmefällen vorübergehend abgelegt werden. Zu den Ausnahmen gehört zum Beispiel eine notwendige ärztliche Behandlung, die Kommunikation mit gehörlosen oder schwerhörigen Menschen sowie die notwendige Einnahme von Speisen und Getränken.