Im Kreis Lippe gelten ab Dienstag, 14. Dezember, verschärfte Corona-Regeln. Der Kreis Lippe ordnet Schutzmaßnahmen in einer Allgemeinverfügung an, um die Zahl der Neuinfektionen zu senken und dadurch auch im Klinikum Lippe die Bettenauslastung sinkt. „Wir greifen mit Schutzmaßnahmen ein, um den Anstieg der Infektionszahlen abzusenken. Ich appelliere deshalb an alle, die noch nicht geimpft sind: Lassen Sie sich impfen, sofern keine medizinischen Gründe dagegen sprechen! Zeigen Sie sich solidarisch und verhindern Sie, dass wir in der medizinischen Versorgung an die Grenzen stoßen. Mit der Impfung schützen Sie sich und andere!“, betont Landrat Dr. Axel Lehmann.

 

Die Verschärfungen beziehen sich insbesondere auf die Personenobergrenzen bei privaten Zusammenkünften. Zusätzlich werden verbindliche Regelungen für Versammlungen von Kirchen und Religionsgemeinschaften getroffen.

 

Informationen dazu, welche Regelungen aktuell in Lippe gelten, sind im Internet unter www.kreis-lippe.de/corona zu finden. Dort ist auch die Allgemeinverfügung des Kreises mit den detaillierten Regelungen verlinkt, die im Kreisblatt 85/2021 veröffentlicht ist.

 

Die verschärften Regelungen im Überblick:

Private Zusammenkünfte nur noch bis höchstens 25 Personen beziehungsweise 100 Personen zulässig.

Für private Zusammenkünfte werden die Personenobergrenzen angepasst.

· Innenräume: Höchstens 25 Personen, es gilt 2G (nur geimpfte oder genesene Personen dürfen teilnehmen).

· Im Freien: Höchstens 100 Personen, es gilt 2G (nur geimpfte oder genesene Personen dürfen teilnehmen).

Regelungen für Kirchen und Religionsgemeinschaften

Für Versammlungen von Kirchen und Religionsgemeinschaften gelten folgende Regelungen:

· Alle Personen müssen einen 3G-Nachweis vorweisen. Ist ein Test in einer zugelassenen Teststelle nicht möglich – zum Beispiel, weil die Versammlung an einem Sonn- oder Feiertag stattfindet – kann unter bestimmten Voraussetzungen auch vor Ort ein Selbsttest unter Aufsicht erfolgen.

· Der Mindestabstand von 1,5 Metern muss während der gesamten Zeit eingehalten werden. Das gilt nicht für Angehörige eines Haushalts.

· Für alle Versammlungen gilt eine Maskenpflicht für alle Teilnehmenden. Die Maskenpflicht gilt auch in den Außenbereichen, zum Beispiel auf Kirchenvorplätzen.

· Ausnahmen von der Maskenpflicht: Bei der Einnahme des Abendmahls und ähnlichen rituellen Handlungen darf die Maske kurzzeitig abgenommen werden. Auch vortragende Personen dürfen die Maske für die Zeit ihres Redebeitrags abnehmen, sofern sie mindestens zwei Meter Abstand zu anderen vortragenden Personen und mindestens fünf Meter Abstand zu sonstigen Personen (zum Beispiel Zuschauern) einhalten.

· Wenn die Kirche oder Religionsgemeinschaft ein Hygienekonzept erstellt hat, muss sie das Konzept unaufgefordert beim Ordnungsamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde vorlegen.

· Auch für die Außenbereiche vor den Versammlungsstätten, wie zum Beispiel Kirchenvorplätzen, wird dringend empfohlen, mindestens die 3G-Regelung sowie die Mindestabstände untereinander einzuhalten.

 

Wenn Kirchen und Religionsgemeinschaften für ihre Versammlungen die 2G-Regel einhalten, also alle Teilnehmenden geimpft oder genesen sind, können sie von den Regelungen abweichen: Entweder können sie bei der Durchführung von Versammlungen darauf verzichten, am Sitzplatz eine Maske zu tragen. Es gilt aber weiterhin, dass beim gemeinsamen Singen eine Maske getragen werden muss. Alternativ können sie darauf verzichten, den Mindestabstand einzuhalten, wenn durchgehend eine Maske getragen wird.