Auf den Kaufrausch der Vorweihnachtszeit folgt zwischen den Jahren die große Umtauschzeit: Kleidung, die nicht gefällt oder nicht passt, Geschenke, die doppelt unter dem Weihnachtsbaum lagen oder elektronische Geräte, die von Anfang an nicht richtig funktionieren, sollen in andere Waren oder in Geld umgetauscht werden.

 

„Nicht jedes unliebsame Geschenk lässt sich jedoch ohne Weiteres umtauschen“, erklärt Brigitte Dörhöfer, Leiterin der Detmolder Beratungsstelle. „Einen Anspruch auf Rückgabe gibt es nur bei mangelhafter Ware, denn dann greifen die Gewährleistungsrechte. Wer im Internet bestellt hat, kann außerdem in der Regel das Widerrufsrecht nutzen.“ Das müssen Verbraucher:innen über ihre Rechte beim Umtausch wissen:

 

Umtausch im lokalen Handel
Trifft ein Geschenk partout nicht den Geschmack oder lag es gleich zweimal unter dem Weihnachtsbaum, haben Verbraucher:innen keineswegs automatisch ein Recht, das Präsent umzutauschen. Vielmehr sind sie auf das freiwillige Entgegenkommen des Händlers angewiesen. Der Umtausch kann komplett abgelehnt werden oder statt der Auszahlung des Kaufbetrages nur ein Gutschein ausgestellt werden. Wer sich unsicher ist, ob ein Geschenk Gefallen finden wird, sollte daher bereits beim Kauf die Umtauschbedingungen vereinbaren und sich schriftlich bestätigen lassen.

 

Widerrufsrecht im Internet
Wurde das Geschenk im Internet gekauft, ist die Rückgabe einfacher. Fast jeder im Internet geschlossene Vertrag kann innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Dabei ist es egal, ob Farbe, Größe oder andere Eigenschaften der Ware nicht gefallen. Wichtig ist, dass die Widerrufsfrist an den Weihnachtsfeiertagen noch nicht abgelaufen ist. Benutzte oder nicht mehr originalverpackte Ware kann vom Umtausch ausgeschlossen werden. Ausnahmen gelten zum Beispiel für versiegelte Waren, wenn das Siegel gebrochen wurde – wie bei DVDs oder CDs – oder für Produkte, die nach Kundenwünschen angefertigt wurden – wie beispielsweise selbst gestaltete Fotokalender.

 

Reklamation bei Mängeln
Wenn nach dem Kauf auffällt, dass etwas an dem Geschenk nicht in Ordnung ist, haben Verbraucher:innen klare Rechte gegenüber dem Händler. Nach dem Kauf können zwei Jahre lang Ansprüche wegen eines Mangels geltend gemacht werden. Als Mangel gilt übrigens auch eine schlecht verständliche oder fehlerhafte Montage- oder Bedienungsanleitung. Bevor Betroffene jedoch den Kaufpreis zurückerhalten oder mindern können, hat der Händler die Möglichkeit, die fehlerhafte Ware zu reparieren oder mangelfreien Ersatz zu liefern.

 

Wichtig zu wissen: Zeigt sich an der Ware innerhalb der ersten sechs Monate ein Fehler, wird angenommen, dass dieser schon von Anfang an bestand. Erst danach müssen die Käufer:innen nachweisen, dass die Sache bereits beim Kauf defekt oder der Fehler bereits vorhanden war. Für Ware, die ab dem 1. Januar gekauft wird, verlängert sich dieser Zeitraum auf ein Jahr.

 

Gutscheine
Wer mit einem Geschenkgutschein nichts anzufangen weiß, kann sich den Geldbetrag in der Regel nicht auszahlen lassen. Dies ergibt sich häufig auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die bestimmen, dass Barauszahlungen nicht möglich sind. In der Regel ist ein Gutschein jedoch übertragbar, so dass er auch von einer anderen Person eingelöst werden kann. Wichtig zu wissen: Gutscheine haben – wenn nicht anders in den AGB geregelt – eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde.

 

Weiterführende Infos und Links:
Rat und Hilfestellung zu diesen und anderen Themen des Verbraucheralltags gibt es per Mail, telefonisch oder nach vorheriger Terminvereinbarung auch vor Ort in der Detmolder Beratungsstelle. www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen/Detmold.