Im Kreis Lippe gibt es insgesamt 170 bestätigte Coronafälle – damit sind zwölf weitere Infektionen bekannt. Fünf Personen sind wieder genesen, eine Person ist verstorben. Die Landesregierung hat ein weitreichendes Kontaktverbot für Nordrhein-Westfalen per Rechtsverordnung bis vorerst 19. April erlassen. Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen sind verboten. Ausgenommen sind Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen, die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen, zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen. Der Öffentliche Personennahverkehr darf weiter genutzt werden.

 

„Ich bin froh, dass sich Bund und Länder auf weitgehend einheitliche Regelungen einigen konnten. Für die Lipperinnen und Lipper heißt das, dass wir in den kommenden Tagen noch ein Stück mehr Verzicht üben und unsere Gewohnheiten ändern müssen. Im Vergleich zu dem, was auf dem Spiel steht, ist das aber ein kleines Opfer. Wenn wir jetzt absehbare Einschränkungen hinnehmen und uns an die Regeln halten, können viele Menschenleben in Deutschland gerettet werden“, betont Landrat Dr. Axel Lehmann. „Ein Großteil der Bevölkerung hat den Ernst der Situation erkannt. Doch leider haben einige Wenige die Appelle der vergangenen Tage, Zuhause zu bleiben, nicht ernst genommen. Da eine freiwillige Beschränkung augenscheinlich nicht bei allen funktioniert, ist das öffentliche Kontaktverbot für mich nachvollziehbar“, unterstreicht er.

 

Neben dem individuellen Kontaktverbot hat die Landesregierung weitere Einschränkungen beschlossen:

In stationären Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sind Besuche grundsätzlich untersagt, wenn sie nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen oder aus Rechtsgründen erforderlich sind. Die Einrichtungsleitung soll Ausnahmen unter Schutzmaßnahmen und nach Hygieneunterweisung zulassen, wenn es medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist, z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten. Im Handel bleiben der Betrieb von Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von landwirtschaftlichen Betrieben, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten, Apotheken, Sanitätshäusern und Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen, Reinigungen und Waschsalons, Kioske und Zeitungsverkaufsstellen, Tierbedarfsmärkten, Einrichtungen des Großhandels zulässig.

 

Wochenmärkte dürfen weiter öffnen, wenn sie von den oben genannten Anbietern beschickt werden. Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten bleibt zur Versorgung von Gewerbetreibenden und Handwerkern zulässig. Anderen Personen darf der Zutritt nur gestattet werden, wenn zum Schutz vor Infektionen geeignete Vorkehrungen getroffen sind, insbesondere Maßnahmen zur Sicherstellung von Mindestabständen und Schutzvorrichtungen für das Kassenpersonal. Unter diesen Voraussetzungen dürfen auch Floristen ihren Betrieb fortsetzen. Zulässig sind der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren. Die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.

 

Alle Einrichtungen müssen die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen treffen. Im Großhandel darf die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden eine Person pro 10 Quadratmeter der für Kunden zugänglichen Lokalfläche nicht übersteigen. Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiterhin nachgehen. Augenoptikern, Hörgeräteakustikern, orthopädischen Schuhmachern und anderen Handwerkern mit Geschäftslokal ist dort aber der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör.

 

Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, insbesondere von Friseuren, Nagelstudios, Tätowierern und Massagesalons sind untersagt. Therapeutische Berufsausübungen, insbesondere von Physio- und Ergotherapeuten, bleiben gestattet, soweit die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliches Attest nachgewiesen wird und strenge Schutzmaßnahmen vor Infektionen getroffen werden. Der Betrieb gastronomischer Einrichtungen wie Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen und Kantinen ist untersagt. Die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf sind zulässig, wenn die zum Schutz vor Infektionen erforderlichen Abstände eingehalten werden. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.

 

Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge, insbesondere Blutspendetermine, dienen. Bibliotheken einschließlich Bibliotheken an Hochschulen haben den Zugang zu ihren Angeboten zu beschränken und nur unter strengen Schutzauflagen, insbesondere Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Lese- und Arbeitsplätzen von 2 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen zu gestatten.

 

In den vergangenen Wochen war das Informationsbedürfnis der lippischen Bevölkerung sehr hoch. Jetzt zeigt sich in Lippe ein deutlicher Rückgang bei den Anruferzahlen unter der 116117 und der Info-Hotline des Gesundheitsamts. Von Freitag bis Sonntag wählten 1582 Menschen die Hotlinenummer, das sind rund 60 Prozent weniger als noch am Wochenende davor. Hier waren 3962 Anrufe eingegangen. Die Nummer des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes wählten ab Freitag, 13 Uhr bis Sonntagabend 948 Personen, vergangenes Wochenende wurden 1800 Anrufe gezählt. In den Anrufen des Ärztlichen Bereitschaftsdiensts mit erfasst sind auch medizinische Anfragen, die regulär über die 116117 aufkommen und nicht mit dem Coronavirus in Verbindung stehen.

 

Das höchste Anrufaufkommen ist in den Vormittagsstunden verzeichnet, wodurch Wartezeiten entstehen können. Wenn möglich, sollten Anrufe auch in den Nachmittagsstunden getätigt werden. „Mit den neuen Regelungen zum Kontaktverbot werden sicher wieder vermehrt Fragen aufkommen. Bitte nutzen Sie zur Informationen wenn möglich auch unsere Internetseite unter www.kreis-lippe.de. Hier werden viele Fragen bereits beantwortet“, rät Landrat Lehmann zur Online-Recherche.

 

Statistik der Coronafälle: Zahlen in den Städten und Gemeinden im Kreis Lippe, Stand: 23. März 2020, 12 Uhr:

 

Lippe:

Bestätigte Infektion: 170                                  Wieder genesen: 5

Augustdorf: 2

Bad Salzuflen: 28                                                           1

Barntrup: 1

Blomberg: 17

Detmold: 24                                                                    1

Dörentrup: 0

Extertal: 11                                                                     1

Horn-Bad Meinberg: 20

Kalletal: 6

Lage: 13                                                                          1

Lemgo: 12

Leopoldshöhe: 11

Lügde: 2

Oerlinghausen: 13                                                           1

Schieder-Schwalenberg: 6

Schlangen: 4

Ort Unbekannt: 0

 

Seit dem 6. März wurden bisher insgesamt 2526 Abstriche am Hangar durchgeführt.

 

Eine Ergänzung zu den Einrichtungen, die unter die „1-Person-pro-10qm“-Regelung gem. § 5 Handel der Rechtsverordnung fallen. Die Regelung gilt nicht nur für den Großhandel, sondern für

 

  1. Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von landwirtschaftlichen Betrieben, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten,
  2. Apotheken, Sanitätshäusern und Drogerien,
  3. Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
  4. Reinigungen und Waschsalons,
  5. Kioske und Zeitungsverkaufsstellen,
  6. Tierbedarfsmärkten,
  7. Einrichtungen des Großhandels.