VerbraucherzentraleMit dem Ziel, die Versorgung im persönlichen Umfeld zu verbessern, wurden vor einem Jahr die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt. Doch immer noch unverständlich und kompliziert sind das Verfahren und das Stellen des Antrags zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit bei den Pflegekassen. Betroffene wünschen sich mehr Unterstützung beim Ausfüllen, eine bessere Hilfe bei der Suche nach den richtigen Ansprechpartnern sowie weitere Beratungsangebote von den Kassen.

 

Diese Wünsche wurden deutlich in einer kürzlich durchgeführten Befragung im Auftrag der Verbraucherzentralen. „Wenn körperliche oder geistige Einschränkungen bei einem Menschen den Alltag erschweren, sollte auf alle Fälle umgehend einen Antrag auf Leistungen bei der Pflegekasse gestellt werden“, rät die Verbraucherzentrale NRW:

 

„Wer lange damit wartet, verschenkt Geld. Denn Leistungen werden ab dem Monat der Antragstellung gezahlt.“ Die Verbraucherzentrale NRW versucht mit folgenden Hinweisen die Komplexität bei der Beantragung von Pflegeleistungen vor allem hinsichtlich der fünf neuen Pflegegrade abzumildern:

 

Wer hat einen Anspruch?

Die Person, die zukünftig Mittel von der Pflegekasse erhalten will, muss mindestens zwei Jahre innerhalb der vergangenen zehn Jahre in die soziale Pflegeversicherung eingezahlt haben. Das kann entweder eine gesetzliche Pflegekasse oder – bei Beamten, Soldaten, Ärzten oder Richtern – eine private Pflichtversicherung sein. Bei pflegebedürftigen Kindern gilt die Bedingung als erfüllt, wenn mindestens ein Elternteil entsprechend eingezahlt hat.

 

Wo und wie wird der Antrag gestellt?

Der Antrag wird bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gestellt. Die Pflegekasse ist immer bei der gesetzlichen Krankenkasse angesiedelt, bei der man versichert ist. Diese leitet den Antrag an die Pflegekasse weiter. Privatversicherte müssen sich an ihre private Pflegeversicherung wenden. Telefonisch ist zwar möglich. Jedoch besser ist, den Antrag per Fax oder per Mail zu stellen, oder ihn persönlich abzugeben und sich dann auf einer Kopie quittieren lassen.

 

Das formlose Schreiben muss nur die Formulierung: „Ich stelle einen Antrag auf Leistungen der Pflegekasse“ und eine Unterschrift enthalten. Falls statt des Betroffenen ein Bevollmächtigter oder Betreuer den Antrag unterschreibt, sollte dem Schreiben eine Kopie der Vollmacht beigelegt werden. Gibt es einen Betreuer, so muss dieser unterschreiben.

 

Was ist beim Ausfüllen des Formulars für Pflegeleistungen zu beachten?

In den jeweils individuellen Formularen der Pflegekassen werden die gewünschten Leistungen der Pflegebedürftigen erfasst. Hierbei kann man wählen, ob Angehörige, ein Pflegedienst oder ein Pflegeheim die Pflege übernehmen sollen. Die Leistungen der Pflegekasse werden als Pflegesachleistung, Pflegegeld oder pflegerische Leistung im Pflegeheim gezahlt.

 

Was passiert nach Antragsstellung?

Die gesetzliche Pflegekasse ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach der Antragstellung einen Ansprechpartner zur persönlichen Beratung zu nennen. Privat Versicherte können sich bei Compass, der Pflegeberatung der privaten Pflegeversicherung, informieren. Darüber hinaus muss die Pflegekasse innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob und wie stark pflegebedürftig jemand ist. In akuten Fällen ist eine Entscheidung binnen einer Woche fällig.

 

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand im Krankenhaus liegt und die weitere Versorgung ohne Begutachtung unklar ist. Die kürzere Frist gilt auch, wenn Betroffene in einem Hospiz sind oder ein Angehöriger Pflegezeit beantragt hat. Zur Prüfung des Pflegegrades schickt die Pflegekasse einen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse. zur betroffenen Person nach Hause. Dieser soll den individuellen Pflegebedarf ermitteln und auch beraten.

 

Aufgrund des Gutachtens erlässt die Pflegekasse den Bescheid über die Höhe des Pflegegrades. Sollte der Betroffene mit der Entscheidung der Pflegekasse nicht einverstanden sein, kann er innerhalb von einem Monat dem Bescheid nach Zugang widersprechen. Bei der Frage, welche Leistung für die individuelle Situation von Ratsuchenden die richtige ist, helfen Pflegekasse, Pflegestützpunkte und Pflegeberatungsstellen.

 

Den Weg zur passenden Anlaufstelle weist der Pflegewegweiser NRW, KoNAP (Kompetenznetz Angehörigenunterstützung), angesiedelt bei der VerbraucherzentraleNRW. Dessen Team vermittelt kostenlos Angebote in der Nähe. Jeder hat Anspruch auf Beratung.

 

Weitere Informationen online unter www.pflegewegweiser-nrw.de. Es gibt auch eine gebührenfreie Info-Hotline – erreichbar unter der Rufnummer 0800 4040044 – und zwar montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 19 Uhr und samstags von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr.