Das Geldwäschegesetz (GwG) ist seit dem 01. Januar 2020 in Kraft und sieht umfassende Mitwirkungspflichten für die Bekämpfung der Geldwäsche vor. Es besteht daher Handlungsbedarf für die sogenannten Verpflichteten im Sinne des § 2 GwG. Hierunter zählen vor allem und nicht abschließend Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Agenten und E-Geld-Agenten, selbstständige Gewerbetreibende, Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Finanzholding-Gesellschaften, […]



