Die seit Mitte 2020 etablierten Corona-Förderinstrumente gehen mit der Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022 in die erneute Verlängerung. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler:innen bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020, sowie Start-ups, die bis zum 30. September 2021 gegründet wurden. Hinzu kommen gemeinnützige Unternehmen, kirchliche Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen.

 

Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat im 1. Quartal 2022, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet wurden und in begründeten Fällen bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen, gelten besondere Vorschriften.

 

Mit der Überbrückungshilfe IV werden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Die maximale Förderung beträgt nun 12 Millionen Euro pro Monat pro Unternehmen. Bei Einhaltung aller beihilferechtlichen Vorgaben können in der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV insgesamt maximal bis zu 54,5 Millionen Euro gefördert werden.

 

„Erstattet werden bis zu 90 Prozent und nicht mehr bis zu 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent“, erklärt Maria Klaas, Geschäftsführerin der Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold eine der markanten Neuerungen. Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren, erhalten zudem einen erhöhten Eigenkapitalzuschuss von 50 Prozent, sofern sie im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen.

 

„In der Überbrückungshilfe IV zählen Digitalisierungs- und Renovierungskosten nicht mehr zu den erstattungsfähigen Fixkosten. Bei den Hygienemaßnahmen sind nun jedoch auch Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen förderfähig“, gibt Maria Klaas zu beachten.Für den Monat Januar 2022 gilt zudem eine Sonderregel. Hierbei schließt eine freiwillige Schließung oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs – weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre – die Annahme eines Corona-bedingten Umsatzeinbruchs nicht aus.

 

Darüber hinaus gibt es zusätzliche Regelungen für besonders betroffene Branchen wie die Reisewirtschaft, der Kultur- und Veranstaltungsbereich, dem Groß- und Einzelhandel sowie Unternehmen der Pyrotechnik. Eine Antragsstellung der Überbrückungshilfe IV ist über die prüfenden Dritten bis zum 30. April 2022 möglich. „Leider warten jedoch gerade die kleinen Unternehmen mit weniger als einem Beschäftigten auf den Antragsstart der angekündigten verlängerten Neustarthilfe in Höhe von 1500 Euro pro Monat“, ergänzt Maria Klaas.